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Bischöfliches Offizialat

Verfahrensverlauf

Die Feststellung der Ehenichtigkeit erfolgt in der Regel im Rahmen eines kirchlichen Gerichtsverfahrens. Die Anforderungen an die Feststellung der Ehenichtigkeit sind hoch. Die Kirche will damit gewährleisten, dass Ehen nicht vorschnell oder ohne gründliche Prüfung für ungültig erklärt werden.

Dem Ehenichtigkeitsverfahren geht in der Regel ein Beratungsgespräch beim Bischöflichen Offizialat voraus. Bei der Erstellung eines Klageantrages ist der Berater behilflich. Im Rahmen des Beratungsgespräches wird auch geklärt, welches kirchliche Gericht für die Durchführung des konkreten Ehenichtigkeitsverfahrens zuständig ist.

Nach der Annahme der Klageschrift wird der nichtklagende Ehepartner über den anstehenden Prozess informiert. Der frühere Ehepartner des Antragstellers ist dabei nicht etwa Angeklagter. Die Klage richtet sich nicht gegen ihn, sondern gegen die Annahme, die Ehe sei kirchenrechtlich gültig. Auch geht es im Prozess nicht um die Frage, wer am Scheitern der Ehe schuld war. Zu prüfen ist, ob die benannten Nichtigkeitsgründe zum Zeitpunkt der Heirat vorlagen oder nicht.

Im Rahmen der anschließenden Beweisaufnahme werden beide Partner der gescheiterten Ehe jeweils persönlich befragt. Außerdem sind Zeugen anzuhören, das heißt Personen aus dem Umfeld der Partner. Die Anhörungen werden einzeln, unter Ausschluss Dritter, durchgeführt. Es werden schriftliche Protokolle erstellt. Die Fragen betreffen die Vorgeschichte und den Verlauf der Ehe und insbesondere die angeführten Nichtigkeitsgründe. Am Ende der Beweisaufnahme haben (nur) die Partner der gescheiterten Ehe die Gelegenheit, die Prozessakten einzusehen.

Weigert sich der nichtklagende Partner am Verfahren mitzuwirken, kann er damit unter Umständen die Beweisführung erschweren. Die Durchführung des Prozesses und gegebenenfalls die Nichtigerklärung der Ehe kann er auf diese Weise nicht verhindern.

Ein erstinstanzliches Urteil zugunsten der Ehenichtigkeit berechtigt nicht zu einer neuen kirchlichen Eheschließung. Vielmehr muss die Ehesache von Amts wegen an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden, das dann entscheidet, ob das erstinstanzliche Urteil bestätigt werden kann. Wird es bestätigt, sind die Partner frei, erneut kirchlich zu heiraten.
 

Bischöfliches Offizialat

Kontakt und Beratung

Flyer

 
 
 
 
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